Grundwissen für Berufsbetreuer

Betreuerbestellung – welche Kriterien müssen erfüllt werden?

Bis ein Berufsbetreuer als rechtlicher Vertreter eines Klienten tätig werden kann, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Wir haben für Sie zusammengefasst, was bei der Betreuerbestellung wichtig ist.

Voraussetzung für die Bestellung
Ein Berufsbetreuer kommt zum Einsatz, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann. Einen Antrag auf Betreuung können folgende Personen beim Betreuungsgericht einreichen: der Betroffenen selbst, Familienangehörige, die Betreuungsbehörde und behandelnde Ärzte.

Rangfolge bei der Betreuerauswahl
Das Gericht hat beim Betreuungsverfahren folgende Rangfolge einzuhalten:Wunsch des Betroffenen

  1. Nahe Verwandte, wie zum Beispiel Ehegatte, Lebenspartner, Eltern und Kinder
  2. Entfernte Verwandte oder Bekannte
  3. Ehrenamtliche Betreuer
  4. Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer und Berufsbetreuer
  5. Betreuungsverein und Betreuungsbehörde

Erforderlichkeit der Betreuung
Die Betreuung soll eine Hilfe für den Betroffenen im Alltag sein. Sie kann von ihm jedoch auch als störend und nicht erwünscht empfunden werden. Deshalb muss das Betreuungsgericht vorher prüfen:

  1. Ob eine Bestellung eines Betreuers notwendig ist.
  2. Welche Aufgabenkreise der Betreuer in welchem Umfang übernimmt.
  3. Für wie lange die Betreuung angeordnet wird.

Eignung des Betreuers
Ein Berufsbetreuer muss fachlich und persönlich für die Arbeit geeignet sein. Fachlich geeignet ist er, wenn er die nötigen Qualifikationen für die ihm übertragenen Aufgabenkreise mitbringt. Mögliche Aufgabenkreise können sein: Vermögensverwaltung, Gesundheitsfürsorge und Vertretung des Betroffenen bei gerichtlichen Verfahren.

Unter der persönlichen Eignung wird das Verhältnis zwischen Betreuer und Klient verstanden. Der Betreute soll demnach die für ihn nötige Aufmerksamkeit erhalten und nicht als anonymer Betreuungsfall gesehen werden.

Durch Überlastung des Berufsbetreuers kommen der persönliche Austausch und damit der Vertrauensaufbau häufig zu kurz. Mögliche Gründe dafür können eine zu hohe Anzahl an Betreuungen und eine große räumliche Entfernung zum Wohnort des Klienten sein. Das Ergebnis: Für persönlichen Kontakt fehlt die Zeit.

Wünsche des Klienten   
Der Betroffene hat das Recht einen Betreuer für sich vorzuschlagen. Das Betreuungsgericht muss dann diesem Wunsch nachkommen, solange keine wichtigen Gründe dagegensprechen. Eine Ablehnung kann zum Beispiel erfolgen, wenn der vorgeschlagene Betreuer nicht ausreichend qualifiziert ist. Im Allgemein steht jedoch der Wunsch des Klienten an erster Stelle, egal welche Vorschläge dem Gericht noch vorliegen.

Bestellung des Berufsbetreuers
Das Wohl des Betroffenen ist die wichtigste Entscheidungshilfe bei der Frage für oder gegen den vorgeschlagenen Betreuer. Das Gericht kann sich nur in bestimmten Fällen über den Wunsch des Betroffenen hinwegsetzen, zum Beispiel wenn ein rechtlicher Betreuer besser für die Betreuung qualifiziert ist.

Zwar können Verwandte in den meisten Fällen die Bedürfnisse und das Verhalten des Betroffenen am besten beurteilen, jedoch kann es auch zu Konflikten innerhalb der Familie kommen. Erbstreitigkeiten lösen häufig einen solchen Konflikt aus. In diesen Fällen kann es ebenfalls sinnvoll sein, einen professionellen Betreuer zu bestellen.

Merke: Hat der Betroffene bereits eine andere Person durch eine Vorsorgevollmacht berechtigt, ist die Bestellung eines Berufsbetreuers nicht notwendig.

Erst wenn aus allen genannten Kreisen – Wunsch des Betroffenen, nahe und entfernte Verwandte, ehrenamtliche Betreuer – die Betreuerauswahl erfolglos war, wird ein rechtlicher Berufsbetreuer vom Gericht bestellt.

Worin unterscheiden sich Berufsbetreuer und Berufsberater?

Die Begriffe Berufsbetreuer und Berufsberater werden oft miteinander verwechselt. Dabei handelt es sich jedoch um Berufe mit sehr unterschiedlichen Aufgaben und Pflichten.

Als Berufsbetreuer/in wird jemand bezeichnet, der eine rechtliche Betreuung ausübt und dafür vom Amtsgericht bestellt und nach einem festgelegten Stundensatz vergütet wird. Die Aufgabe ist es, der zu betreuenden Person bei der Bewältigung ihres Alltags zu helfen. Oft sind diese aufgrund von Erkrankungen nicht mehr in der Lage, selbstständig geschäftsfähig zu sein. Die Berufsbetreuung ist jedoch keine Entmündigung des Betreuten, sondern als Unterstützung zu sehen. Die Aufgaben umfassen zum Beispiel Behördengänge, ebenso wie Antragsstellungen, Kontoverwaltung, Kontaktpflege zu Ärzten und Pflegern, Nachlassverwaltung und vieles mehr. Dabei handelt es sich nicht um einen klassischen Ausbildungs- oder Studienberuf – die Tätigkeit kann von unterschiedlichen Berufsgruppen ausgeübt werden. Entscheidend dafür sind die Qualifikationen der Bewerber/innen. Aus den Bereichen Recht, Medizin, Verwaltung und Soziales müssen Qualifikationen nachgewiesen und regelmäßig geschult werden.

Berufsberater/innen können hingegen bei einer öffentlichen Berufsberatungsstelle, wie der Agentur für Arbeit oder bei privaten Anbietern, wie Schulen und Hochschulen, angestellt sein. Aufgabe eines Berufsberaters ist es, Jugendliche und Erwachsene, je nach Ihren persönlichen Interessen und Fähigkeiten, zu beraten und Sie bei Ihrer Berufswahl zu unterstützen.

Wie viele Betreuungsfälle hat ein Berufsbetreuer?

Angehende Berufsbetreuer sind sich oft über die Anzahl der Betreuungsfälle unsicher. Gibt es eine gesetzlich festgelegte Mindestanzahl? Wie viele Betreuungen sind zeitlich machbar? Ab wann rechnet es sich finanziell? Wir haben für Sie die wichtigsten Kriterien zusammengestellt.

Berufsmäßigkeit erreichen
Oftmals werden die Berufsbetreuer ab der 11. Betreuung von den Betreuungsbehörden eingesetzt. Regional sind jedoch auch abweichende Regelungen möglich. Hier spielen Fragen wie aktueller Bedarf, individuelle Regelungen und Qualifikationen eine Rolle. Es empfiehlt sich immer eine persönliche Kontaktaufnahme mit der Behörde, um sich über die jeweils geltenden Anforderungen zu informieren. Gerade Berufseinsteiger führen anfangs ehrenamtliche und rechtliche Betreuungen parallel, um Reputation zu erreichen, Kontakte aufzubauen und Erfahrungen zu sammeln. Eine Berufsmäßigkeit kann deshalb auch erfüllt sein, wenn die Zahl der Klienten zeitlich absehbar gesteigert wird. Wer bereits einen Beruf ausübt, der Qualifikationen des Berufsbetreuers beinhaltet (z.B. Rechtsanwalt), kann schneller an eine Zulassung kommen.

Anzahl der Betreuungen
Die Arbeit als Berufsbetreuer ist in Teilzeit oder Vollzeit möglich. Um von dem Beruf leben zu können, muss ein Betreuer durchschnittlich zwischen 40 bis 60 Betreuungen übernehmen. Laut einer Studie des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) führen selbstständige Berufsbetreuer durchschnittlich 43 Betreuungen bei einer 40 Stundenwoche.

Der Aufwand pro Klient pro Monat lässt sich schwer pauschal beziffern. Viele Faktoren spielen eine Rolle:

  • Müssen die Betreuten häufiger besucht werden und sind längere Anfahrtswege einzuplanen?
  • Sind die Betreuten in Pflegeeinrichtungen untergebracht? Das mindert in der Regel den Aufwand, da das Pflegepersonal den Betreuer bei Bedarf unterstützt.
  • Neue Betreuungsfälle erfordern mehr Aufwand, als Fälle, die man bereits längere Zeit betreut.

Wer mehr Fälle betreuen möchte, benötigt in der Regel Mitarbeiter zur Unterstützung und ein entsprechend großes Büro. Die Kosten dafür müssen natürlich durch die Mehreinnahmen gedeckt sein. Es empfiehlt sich, langsam zu wachsen, um Erfahrungen zu sammeln.

Nähere Informationen zur Studie „Qualität in der rechtlichen Betreuung“ erhalten Sie hier:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Fachpublikationen/Forschungsbericht_Qualitaet_rechtliche_Betreuung.html;jsessionid=B31E868572FD730957C06463C5205D11.2_cid334

Wie hängen Geschäftsunfähigkeit eines Menschen und Betreuung zusammen?

Geschäftsunfähigkeit und Betreuung hängen oft miteinander zusammen. Der Grund: psychisch beeinträchtigte Menschen können Entscheidungen oft nicht mehr selbst treffen und sind auf fremde Hilfe angewiesen.

Grundsätzlich gelten in Deutschland alle Menschen ab achtzehn Jahren als voll geschäftsfähig. Das Gesetz führt deshalb nur die Ausnahmen näher aus. Diese sind:

Geschäftsunfähigkeit
Kinder unter sieben Jahre und Menschen mit einer andauernden, krankhaften Störung der Geistestätigkeit sind geschäftsunfähig. Tritt dieser Fall ein, ist der gesetzliche Vertreter, wie zum Beispiel die Eltern, ein Elternteil oder ein Vormund, für wichtige Entscheidungen verantwortlich. Soll einem volljährigen Menschen die Geschäftsfähigkeit aberkannt werden, müssen umfassende Gutachten von einem medizinischen Sachverständigen vorliegen.

Partielle Geschäftsunfähigkeit
Die partielle Geschäftsunfähigkeit bezieht sich auf bestimmte Bereiche des Rechtslebens. Ein Mensch, welcher zum Beispiel kaufsüchtig ist, kann dann keine Kaufverträge mehr abschließen. Er ist für diesen bestimmten Bereich geschäftsunfähig.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Als beschränkt geschäftsfähig gelten Kinder zwischen sieben und achtzehn Jahren. Im Rahmen des Taschengeldes kann der gesetzliche Vertreter eine Vollmacht ausstellen. Das Kind darf dann zum Beispiel einen Handyvertrag abschließen.

Volle Geschäftsfähigkeit
Mit dem achtzehnten Lebensjahr erreicht man die volle Geschäftsfähigkeit. Ab diesem Zeitpunkt können Rechtsgeschäfte mit voller Wirksamkeit abgeschlossen werden.

Entmündigung vs. Betreuung
Bei der Entmündigung verliert der Betroffene auf gerichtliche Anordnung seine Geschäftsfähigkeit und erhält einen gesetzlichen Vertreter. Gründe dafür können Krankheiten wie Demenz, geistige Behinderung, Wahn, Alkoholismus oder Depressionen sein. Ein medizinischer Sachverständiger klärt die Suchtform und ihr Stadium auf und erstellt daraufhin ein unabhängiges Gutachten.

1992 trat ein neues Gesetz in Kraft, welches im Rahmen eines Betreuungsverfahrens die Betreuung anstelle der Entmündigung vorsieht. Grundsätzlich ist der Betreute im Betreuungsverfahren prozessfähig. Seine Wünsche muss das Gericht berücksichtigen, wenn sie nicht das eigene Wohl gefährden. Letztendlich entscheidet das Gericht von Fall zu Fall, ob der Klient geschäftsfähig ist oder nicht. Ist er geschäftsunfähig, wird ihm ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter zugeteilt.

Geschäftsfähigkeit wiedererlangen
Die eigene Geschäftsfähigkeit kann wiedererlangt werden. Fallen die medizinischen Gutachten bei einem psychisch kranken Menschen positiv aus, so hebt das Vormundschaftsgericht den Beschluss zur Geschäftsunfähigkeit auf. Der betroffene Mensch kann dann wieder eigenverantwortlich Rechtsgeschäfte tätigen.

Vermögensschaden – wer haftet?

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen für Berufsbetreuer/innen. Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind oder sich aus solchen Schäden herleiten. Anders ausgedrückt, sind Vermögensschäden entgangene finanzielle Vorteile oder finanzielle Nachteile, die Betreute durch den falschen oder unterlassenen Rat des Berufsbetreuers erlitten haben. Der Berufsbetreuer haftet bei Verletzung seiner Pflichten unbegrenzt mit seinem privaten Vermögen.

Was ist ein Verfahrenspfleger?

Der Verfahrenspfleger vertritt vor dem Betreuungsgericht die Interessen eingeschränkter Personen und Minderjährigen. Auch kommuniziert er zwischen ihnen, der Justiz und den ärztlichen Sachverständigen und kann bei Fällen vor dem Familiengericht als Anwalt des Kindes bestellt werden. Als Verfahrensbeistand soll er dann die Interessen des Kindes ermitteln und vertreten. Allgemein kann der Verfahrenspfleger Rechtsmittel einlegen und ist selbst rechtsfähig, das heißt zum Beispiel: Er kann Beschlüsse anfechten.

Wichtig: Ein Verfahrenspfleger ist selbstständig am Verfahren beteiligt und nicht wie ein Berufsbetreuer der gesetzliche Vertreter des Betroffenen. Dadurch soll er objektiv den Sachverhalt bewerten und den Betroffenen bestmöglich unterstützen können.

Wann wird ein Verfahrenspfleger bestellt?
Der Verfahrenspfleger wird vom Gericht für unabhängige Stellungnahmen und Einschätzungen bestellt, wenn zum Beispiel:

  1. Eine umfassende Betreuung beschlossen wurde.
  2. Für einen Betroffenen freiheitsentziehende Maßnahmen angeordnet sind.
  3. Sich der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen zu einer Wohnungskündigung nicht äußern kann.
  4. Lebenserhaltenen Maßnahmen abgestellt werden sollen.

Als Verfahrensbeistand bei Kindern:

  1. Es kommt zu familiärer Gewalt oder zum Missbrauch des Kindes.
  2. Ein oder beide Elternteile kommen der Umgangspflicht nicht nach.
  3. Im Umgangsverfahren muss zwischen den streitenden Eltern vermittelt werden.
  4. Zu Punkten des Sorgerechts gibt es ungelöste Probleme.

Eine echte Hilfe
Der Verfahrenspfleger hilft somit dem Gericht dabei, die richtigen Entscheidungen zu treffen und Sachverhalte einzuordnen – dazu gehören auch kritische Fragen während eines Verfahrens und ein mögliches Vorgehen gegen Entscheidungen des Gerichtes. Allgemein soll der Verfahrenspfleger den Betroffenen fachlich beraten, ihn über den Ablauf vor Gericht aufklären und ihm zur Seite stehen. Bei Kindern tritt er für das Wohl des Kindes ein und kann von den Eltern nicht umgangen werden. Seine Bestellung endet mit dem Abschluss des Verfahrens und ist somit zeitlich begrenzt.

Wir wird man Verfahrenspfleger?
Die Verfahrenspflegschaft kann ehrenamtlich oder hauptberuflich ausgeübt werden. Eine staatlich anerkannte Ausbildung zum Verfahrenspfleger gibt es nicht. Bewerber können mit einer pädagogischen oder psychologischen Grundausbildung, zum Beispiel einem Studium der Sozialpädagogik und einem juristischen Zweitstudium die nötigen Qualifikationen erreichen. Aber auch Rechtsanwälte und qualifizierte Berufsbetreuer werden vom Gericht bestellt.

Amtsvormund – welche Qualifikationen werden benötigt? Welche anderen Aufgaben und Pflichten hat er gegenüber einem Berufsbetreuer?

Amtsvormund und Berufsbetreuer übernehmen beide die gesetzliche Betreuung für ihre Klienten. Der Amtsvormund kümmert sich um minderjährige Kinder und Jugendliche, deren Eltern geschäftsunfähig oder verstorben sind. Der Berufsbetreuer hingegen betreut psychisch oder physisch beeinträchtigte Erwachsene. Da sowohl das Elternteil als auch der Minderjährige unter einer Betreuung beziehungsweise Vormundschaft stehen kann, sollten Amtsvormund und Berufsbetreuer für die reibungslose Betreuungsarbeit eng zusammenarbeiten.

Diese Qualifikationen werden gebraucht
Das Familiengericht prüft für jeden Einzelfall, ob ein Verein, das Jugendamt oder eine andere Person für die Vormundschaft geeignet ist. Die Voraussetzung: Der Vormund muss bestimmte Qualifikationen und eine gewisse Lebenserfahrung mitbringen.

Als Amtsvormund wird jemand bezeichnet, der Mitarbeiter des Jugendamtes und damit Angestellter beim Landkreis oder der Kommune ist. In den meisten Fällen haben die Mitarbeiter eine pädagogische Ausbildung oder ein Studium in Verwaltung oder Sozialpädagogik abgeschlossen. Das Wichtigste: Fachkenntnisse auf den verschiedenen Gebieten des Rechts, besonders des Zivil- und Verwaltungsrechts, der Psychologie und Soziologie. Auch sollte der Amtsvormund über Themen, die die junge Zielgruppe betreffen, zum Beispiel sexueller Missbrauch, Schul- und Berufsausbildung und Trennung der Eltern, Bescheid wissen.

Aufgaben und Pflichten
Der Amtsvormund vertritt die rechtlichen und persönlichen Interessen des Kindes oder Jugendlichen und hat ein offenes Ohr für die Bedürfnisse des Mündels, zum Beispiel wenn es Probleme im Heim oder bei der Pflegefamilie gibt. Da sich der Vormund eine unabhängige Meinung bilden muss, kann kein Betreuer aus dem Heim oder ein Sozialarbeiter die Vormundschaft übernehmen. Auch dürfen bestimmte Aufgaben des Vormundes nicht dem Sozialen Dienst oder dem Pflegepersonal übertragen werden. Diese Aufgaben können folgende Themengebiete betreffen: Aufenthaltsbestimmung, Sicherung des Lebensunterhaltes, Versicherungsschutz, medizinische Betreuung, Schul- und Berufsausbildung und Vermögenssorge.

Aktuell: Seit der Reform des Vormundschaftsrechts müssen die Jugendämter die Zahl der Amtsvormünder auf 50 begrenzen. Dadurch sollen die Amtsvormünder entlastet und der persönliche Kontakt zu den betreuten Kindern gestärkt werden.

Ende der Vormundschaft
Die Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit des Mündels. Besteht danach noch Handlungsbedarf, kann das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung anordnen. Weiter können eine rechtskräftige Adoption oder ein Beschluss vom Familiengericht die Vormundschaft frühzeitig aufheben.

Verfügungen & Vollmachten – worin besteht der Unterschied?

Der Wille des Klienten spielt bei der rechtlichen Betreuung eine große Rolle. Gut, wenn der Betreute noch im gesunden Zustand festgelegt hat, wer im Ernstfall wichtige Entscheidungen für ihn treffen soll. Dokumentiert wird dies über Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen. Eines haben diese drei Schriftstücke gemeinsam: sie sind verbindlich für Gerichte, Betreuer und Ärzte. Dennoch gibt es kleine Unterschiede. Wir erklären, welche das sind und was sie als rechtlicher Betreuer dazu wissen sollten.

Eine Person des Vertrauens bestimmen – mit der Vorsorgevollmacht
In der Regel haben rechtliche Betreuer mit einer Vorsorgevollmacht nur in Ausnahmefällen zu tun – und zwar genau dann, wenn diese nicht in Kraft tritt. Was paradox klingt, hat eine einfache Erklärung.

Grundsätzlich bestimmt der Vollmachtgeber eine Vertrauensperson, die stellvertretend seine Angelegenheiten regelt, falls er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Oft übernehmen Angehörige oder enge Freunde diese Rolle. Die Vollmacht ersetzt somit den rechtlichen Betreuer. Dieser kommt nur dann zum Einsatz, wenn der Bevollmächtigte die Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, das Vertrauen missbraucht oder die Vorsorgevollmacht ungültig ist. Das Betreuungsgericht muss in diesem Fall ein gerichtliches Verfahren einleiten und die Vollmacht einem rechtlichen Betreuer übertragen.

Den rechtlichen Betreuer selbst aussuchen – mit der Betreuungsverfügung
Anders als bei der Vorsorgevollmacht legt der Klient mit diesem Dokument vorab fest, welcher gesetzliche Betreuer zum Einsatz kommen soll, falls eine Betreuung notwendig wird. Zudem kann der Klient angeben, welche Gewohnheiten respektiert werden sollen und ob eine Betreuung im Pflegeheim oder zu Hause gewünscht ist. Gericht und Betreuer müssen sich an die Verfügung halten.

Wichtig: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung werden oft miteinander kombiniert: Tritt die Vollmacht nicht in Kraft, gilt die Betreuungsverfügung.

Die Patientenverfügung: Kein Rätselraten, wenn es drauf ankommt
Wichtige medizinische Entscheidungen trifft man nicht mal eben so. Übernimmt der rechtliche Betreuer die Gesundheitsfürsorge, ist es gerade im Notfall hilfreich, wenn eine Patientenverfügung vorliegt. In diesem Dokument legt der Klient fest, welche Behandlungen er im Falles eines Komas o.ä. zulassen möchte. Ärzte und Betreuer sind daran gebunden.

Rechtliche Betreuer können ihre Klienten zu den Inhalten beraten. Sie sollten zudem darauf achten, dass die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen erneuert wird. So ist der aktuelle Wille des Klienten jederzeit gewahrt, der Betreuer wird im Fall des Falles entlastet.

Tipp: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat in den Publikationen „Betreuungsrecht“ und „Patientenverfügung“ weitere wichtige Informationen für rechtliche Betreuer zusammengestellt.